Um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen werden Kinder und Jugendliche bewusst und absichtlich von einem Erwachsenen zum Objekt gemacht. Die Verantwortung liegt immer beim Erwachsenen, da Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes nie in der Lage sind sexuellen Beziehungen zu Erwachsenen zuzustimmen. Dieses Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erwachsenen und Kind wird ausgenutzt und das Vertrauen des Kindes missbraucht (vgl. Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ 2005, S. 4)
2. Fakten
Zu Missbrauchshandlungen gehören:
(vgl. Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ 2005, S. 4f)
3. Signale von sexueller Gewalt
Die psychische Situation der von sexuellem Missbrauch betroffenen Kinder ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl einander widersprechender Gefühle.
Diese sind Angst, Scham und Schuld.
Trotz der Wirksamkeit des Schweigegebots suchen Betroffene Hilfe. Sie senden Signale aus, geben Hinweise, um auf ihr Leiden aufmerksam zu machen. Die Reaktionen hängen unter anderem von der Persönlichkeit, der Lebenserfahrung und der Vorstellung was nun passieren wird. So können sie mit Aggression, Rückzug, Teilnahmslosigkeit reagieren oder sich scheinbar normal verhalten (vgl. Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ 2005, S. 9).
4. Wenn sexuelle Gewalt vermutet wird
Verdacht zu schöpfen bedeutet, etwas zu merken, was möglicherweise schon jahrelang geschieht. Das heißt wenn Verdacht aufkommt sollte man sich erst einmal Zeit lassen. Das mag komisch klingen, aber es ist sinnvoller den Missbrauch durch gründliche Vorbereitung nachhaltig zu beenden, als vorschnell einzugreifen. Es ist hilfreich Zeichen, Symptome und Verhaltensauffälligkeiten zu notieren und mit einer Kollegin/einem Kollegen oder anderen Vertrauenspersonen über Unsicherheiten und Gefühle zu sprechen. Es ist wichtig nachweisbare Fakten für einen begründeten Verdacht zu haben die auf sexuellen Missbrauch schließen lassen (vgl. Bodenhofer & Rupp 1997).
5. Aufdeckungsprozess
Wenn man mit dem Aufdeckungsprozess startet müssen alle Informationen gesammelt und dokumentiert sein auch muss größtmögliche Sicherheit bestehen, dass tatsächlich sexueller Missbrauch vorliegt. Erste Priorität hat der Schutz des Kindes, das heißt das Kind muss vor weiteren sexuellen Übergriffen als auch vor möglichen Druck zur Geheimhaltung geschützt werden. Nach der Aufdeckung darf keine Kontakt zwischen Täter und Opfer bestehen dafür muss eine sicher Unterbringung des Kindes gewährleistet sein. Wann nun der Zeitpunkt für die Aufdeckungs- bzw. Konfrontationsgespräche gekommen ist, bestimmen die professionellen Helfer (vgl. Bodenhofer & Rupp 1997).
6. Fachliche Hilfe
Sobald eine Einrichtung der Jugendwohlfahrt (Jugendamt) davon erfährt, dass sexueller Missbrauch vorliegt oder Verdacht auf sexuellen Missbrauch besteht, muss sie tätig werden.
Was und wie viel unternommen wird, hängt letztlich vom familiären Umfeld, dessen Problembewusstsein und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowie vom Engagement der Mitarbeiter ab (vgl. Bodenhofer & Rupp 1997).
Verwendete Literatur
Bodenhofer, C. & Rupp S. (1997): Gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Buben handeln. Wien: AV-Druck GmbH
Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ und Abteilung Jugendwohlfahrt (2005): Sexuelle Gewalt an Kindern. Linz: Druckerei Bad Leonfelden